AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der satis&fy AG

(nachfolgend auch „die Verwenderin“ genannt)

Artikel 1
Allgemeines und Geltungsbereich

1. Die Firma satis&fy AG ist ein Full-Service-Anbieter für Veranstaltungstechnik und Messebau. Die nachstehenden AGB sind Bestandteil der zwischen ihr und dem Kunden geschlossenen Verträge. Sie richten sich insoweit ausschließlich an den gewerblichen Kunden bzw. Unternehmer i.S. von § 14 BGB.

2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die satis&fy AG erkennt diese vollständig oder teilweise ausdrücklich an.

3. Die nachstehenden AGB der satis&fy AG gelten insbesondere auch dann, wenn bei entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Kunden dieser Leistungen der satis&fy AG insoweit vorbehaltlos in Anspruch bzw. entgegennimmt.

Artikel 2
Leistungsumfang

Die von der Verwenderin geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag und den ergänzenden Bestimmungen in den nachfolgenden AGB.

Artikel 3
Kundendaten

1. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des Satzes 2 darf die Verwenderin die personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen speichern und nutzen. Die Verwenderin ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial der Verwenderin einverstanden.

2. Inhalte von elektronischen Datenträgern oder sonstige Daten, die der Verwenderin für die Zwecke des jeweiligen Auftrags zur Verfügung gestellt werden, um diese zu reproduzieren, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen werden von der Verwenderin unverzüglich nach Beendigung des Auftrages von den Datenträgern der Verwenderin gelöscht. Eine Archivierung findet nur statt, wenn diese vor der Veranstaltung, schriftlich durch den Kunden beauftragt wurde.

Artikel 4
Zahlung und Zurückbehaltung

1. Haben die Parteien vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Seiten des Kunden eine An- bzw. Vorauszahlung zu erfolgen hat, so ist die Verwenderin berechtigt, bei Ausbleiben derselben an der ihr obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Anzahlung auszuüben.

2. Weiter ist die Verwenderin berechtigt, bei Ausbleiben der Anzahlung und einer Verzugslage von mehr als 14 Kalendertagen die Leistungserbringung in Gänze davon abhängig zu machen, dass über die ursprünglich vereinbarte Anzahlung hinaus die gesamte vereinbarte Gegenleistung gezahlt oder insoweit Sicherheit geleistet wird.

Artikel 5
Gebrauchsüberlassung

1. Dem Kunden trifft die Obliegenheit nach Übernahme des Vertragsgegenstandes diesen zu prüfen und erkennbare Mängel sofort, vornehmlich schriftlich, gegenüber der Verwenderin anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel, welche im Laufe des Vertragsverhältnisses auftreten. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Mängelanzeige, so kann er deswegen weder die Gegenleistung mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Unberührt bleiben Ansprüche gemäß Artikel 7.

2. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, welche am Leistungsgegenstand der Verwenderin und/oder Eigentum und Vermögen Dritter dadurch entstehen, dass eine Mängelanzeige schuldhaft nicht oder verspätet übermittelt worden ist.

3. Der Kunde übernimmt ab Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme die Verkehrssicherungspflichten am Vertragsgegenstand. Wird die Verwenderin für Schäden an Rechtsgütern Dritter während der Zeit der Gebrauchsüberlassung gleichwohl wirksam in Anspruch genommen, wird sie insoweit vom Kunden, soweit nicht ein eigenes Verschulden der Verwenderin gegeben ist, schadlos gestellt.

Artikel 6
Mitwirkung / Leistungsort

1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Ort, an welchem die Leistung von der Verwenderin vertragsgemäß zu erbringen ist, entsprechende Eignung aufweist. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Kunden ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen und/oder vergleichbare Auflagen von dritter Seite auf eigene Kosten einzuholen.

2. Kann die Leistung von der Verwenderin am gewünschten Ort nur mit zusätzlichem Aufwand, welcher nicht Gegenstand des Vertrages ist, erbracht werden, so kann die Verwenderin den zusätzlichen Aufwand dokumentieren und gegenüber dem Kunden berechnen. Die Verwenderin wird im Vorfeld unter Hinweis auf diese Klausel den Kunden über die Mangelhaftigkeit des Leistungsortes in Kenntnis setzen und das voraussichtliche Aufwandsvolumen beziffern.

3. Mit Ablauf einer evtl. fest vereinbarten Vertragslaufzeit und insoweit dann unberechtigter Weiternutzung durch den Kunden, tritt eine Vertragsverlängerung nicht ein. Gleichwohl schuldet der Kunde für die vertragswidrig genutzte Zeit Nutzungsentschädigung auf Basis der Preisgestaltung im Vertrag.

4. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Verwenderin bei dem Abbau/Entfernung des Leistungsgegenstandes be- oder verhindert. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich steht dem Kunden nicht zu, es sei denn dieses kann aufgrund einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung begründet werden.

5. In den Fällen der Ziffern 4 und 5 bleibt ein eventueller Anspruch auf Schadenersatz der Verwenderin gegenüber dem Kunden unberührt.

Artikel 7
Vorzeitige Vertragsbeendigung / Nicht- Abrufen der Leistung

1. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

2. Wird seitens des Kunden eine Kündigung ausgesprochen, für welche die Verwenderin keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Kunde die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung verhindert.

3. In beiden Fällen hat sich die Verwenderin ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen.

4. Sollte die Verwenderin aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, insbesondere höhere Gewalt, dazu gehören, Naturkatastrophen jeder Art, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Aufruhr, Blockade, Demonstrationen, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Erdbeben, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Epidemien, Sabotage, Streiks (sofern diese bei einem Dritten stattfinden) Terrorismus, die eine Verringerung der Abnahme oder des  Verbrauchs oder keinen Verbrauch zur Folge haben o.ä. nicht in der Lage sein, die Abnahme der Lieferung/Leistungen entsprechend dem Auftrag durchzuführen, hat die Verwenderin das Recht, den Auftrag entsprechend abzuändern, ohne dass daraus dem Lieferanten/Hersteller/Kunden ein Schadenersatzanspruch erwächst. Außerdem wird die Verwenderin – unbeschadet der sonstigen Rechte – in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die vorgenannten Umstände nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben. Beide Vertragspartner versuchen sich bei unvorhergesehenen Ereignissen, insbesondere höherer Gewalt nach Umständen unverzüglich gegenseitig zu informieren und die Verpflichtungen den veränderten Umständen nach Treu und Glauben anzupassen.

Artikel 8
Gewährleistung durch satis&fy AG

1. Tritt an der Leistung, welche die Verwenderin zu erbringen hat, ein Mangel auf, so ist die Verwenderin ungeachtet der Regelung in Artikel 4 verpflichtet, diesen nach entsprechender Anzeige auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Mängelanzeige an die Verwenderin soll zum Zwecke der Dokumentation schriftlich erfolgen.

2. Kommt die Verwenderin in angemessener Zeit der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Kunde weitergehende Rechte diesbezüglich erst geltend machen, wenn eine entsprechende schriftliche oder per Telefax erfolgte Aufforderung mit angemessener Fristsetzung gegenüber der Verwenderin fruchtlos verstrichen ist.

Artikel 9
Haftungsbegrenzung

1. Die Verwenderin haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern die Verwenderin, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit trifft. Die vorstehende Beschränkung gilt dann nicht, wenn von Seiten der Verwenderin gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen worden ist.

3. Schadenersatzansprüche gegenüber der Verwenderin gemäß Ziffer 2 verjähren sechs Monate nach Anspruchsentstehung.

Artikel 10
Haftungsausschluss

Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und kann die Verwenderin die Termine aufgrund nicht von ihr zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskampf, Unwetter o.ä. nicht einhalten, so trifft die Verwenderin keine Haftung insoweit.

Artikel 11
Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet für jeden Verlust, Schaden und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes, soweit ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fällt.

2. Ansprüche wegen Verschlechterung und/oder Untergang des überlassenen Gegenstandes verjähren, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht, nach einem Jahr, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes an die Verwenderin.

3. Der Kunde verpflichtet sich, für die Zeit der vertraglichen Inanspruchnahme der Leistung einschließlich einer verlängerten Inanspruchnahme gemäß Artikel 5 Ziffer 3 eine Sachversicherung auf Zeitwert-Basis abzuschließen, welche den Leistungsgegenstand gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang, insbesondere durch Elementarschäden abdeckt. Die Kosten gehen hierbei zu Lasten des Kunden.

4. Die Verwenderin ist berechtigt, die Leistungserbringung von einem entsprechenden Versicherungsnachweis abhängig zu machen.

Artikel 12
Ergänzende Bedingungen bei Kaufverträgen

Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Verwenderin und dem Kunden der Erwerb von Gegenständen, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen.

1. Das Eigentum am Kaufgegenstand verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der satis&fy AG. Im Falle, dass der Kunde den Gegenstand weiterveräußert, tritt er den ihm zustehenden Kaufpreisanspruch hiermit an die Verwenderin ab. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an und ist darüber hinaus berechtigt nach Eintritt einer Verzugslage die Abtretung offen zu legen.

2. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um einen gebrauchten Artikel, so erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und Arglist.

3. Handelt es sich um eine neue Sache, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate und bestimmt sich inhaltlich nach Erfüllung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Art. 8 und 9 gelten gleichermaßen.

Artikel 13
Ergänzende Bedingungen bei Mietverträgen

Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Verwenderin und dem Kunden die entgeltliche Überlassung von Gegenständen ohne Dienst- oder Werkleistung, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen.

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde auf eigene Kosten die Mietsache bei der Verwenderin abzuholen und nach Nutzungsende dorthin zu verbringen.

2. Den Kunden trifft die ausschließliche Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache.

3. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Art. 8 und 9 gelten gleichermaßen.

4. Ansprüche wegen Verschlechterung und/oder Untergang des überlassenen Gegenstandes verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes an die Verwenderin.

Artikel 14
Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag vereinbaren die Parteien als Unternehmer im Sinne von §14 BGB bzw. Kaufleute im Sinne des HGB nach § 38 ZPO, soweit zulässig, Frankfurt am Main.

2. Der geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik.

Artikel 15
Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine Klausel in Gänze oder zum Teil unwirksam sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages bzw. die Einbeziehung der übrigen AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, welche dem Geist der ursprünglichen Klausel in Verbindung mit dem Geist des Vertrages am nächsten kommt.

Karben, 09.März 2020